Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Flächen für die Feuerwehr (VwV Feuerwehrflächen) wurde am 7. November 2025 neu erlassen. Sie löst die Vorgängerfassung ab und konkretisiert die Anforderungen aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 LBO BW an Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sowie deren Beschaffenheit.

Mit dem Inkrafttreten der VwV TB Baden-Württemberg 2026 zum 12. Januar 2026 ist die neue Fassung als Bezugsdokument bauaufsichtlich eingeführt und damit für jedes nach diesem Stichtag eingereichte Bauvorhaben verbindlich, bei dem Flächen für die Feuerwehr nachzuweisen sind.

Wesentliche Änderungen

  • Aufstellflächen im öffentlichen Verkehrsraum: Klargestellt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Verkehrsflächen als Aufstellfläche angerechnet werden können.
  • Bordsteinabsenkung: Konkretere Vorgaben zur Ausführung im Übergang von der Zufahrt auf die Aufstellfläche, insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit.
  • Oberflächenbefestigung: Anforderungen an die Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Aufstell- und Bewegungsflächen unter Berücksichtigung aktueller Fahrzeuglasten der Feuerwehr.
  • Bewegungsflächen: Präzisierungen zur Geometrie, insbesondere für Eckaufstellung und Drehleitereinsatz.
  • Geltungsdauer: Die Vorschrift ist befristet bis spätestens 11. Januar 2033.

Auswirkungen für die Praxis

Für Brandschutzkonzepte und Feuerwehrpläne in Baden-Württemberg bedeutet die Neufassung, dass die zeichnerische und textliche Darstellung der Feuerwehrflächen an die neuen Vorgaben anzupassen ist. Bei Bestandsobjekten sind Anpassungen erst dann erforderlich, wenn ein wesentlicher baulicher Eingriff erfolgt oder eine bauaufsichtliche Anordnung dies verlangt.

Im ländlichen Raum — insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, Mischnutzungen und Vorhaben in zweiter Reihe — ist die Lage und Erreichbarkeit der Aufstellflächen frühzeitig mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Die Einbindung der Feuerwehr im Vorfeld der Genehmigungsplanung empfiehlt sich, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Bei Sonderbauten und Hochhäusern bleiben die zusätzlichen Anforderungen aus den jeweiligen Sonderbau-Vorschriften (z. B. Hochhausrichtlinie, VStättVO, IndBauRL) unberührt und gelten ergänzend.

Quellen

  • Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vom 7. November 2025
  • Architektenkammer Baden-Württemberg — Vorschriften für Feuerwehrflächen
  • VwV Technische Baubestimmungen Baden-Württemberg 2026 (GABl Nr. 12/2025)